Unser Leistungsangebot

Die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter, der Schutz der Umwelt, die Qualität der Arbeit und der geschäftliche Erfolg liegen in der Verantwortung der Unternehmensleitung. Das Arbeitsschutzmanagement dient dazu, die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten zu verbessern und zu sichern. Die Verhütung von Unfällen, Vermeidung und Minimierung von Gefährdungen sowie die menschengerechte Gestaltung der Arbeit erfordern eine geeignete Organisation und die Bereitstellung der erforderlichen Mittel.

Als Qualitätsmanager unterstützen wir Sie bei der Verbesserung der betrieblichen Prozesse in allen Bereichen des Arbeitsschutzmanagements und begleiten Sie bis zur Zertifizierung.
Rechtsgrundlage für die Ausbildung und Bestellung zum Fahrer von Flurförderzeugen ist die DGUV Vorschrift 68 (BGV D27). Hiernach darf der Unternehmer zum selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur Personen beauftragen, die mindestens 18 Jahre alt sind, für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben. Darüber hinaus muss der Auftrag schriftlich erteilt werden.

Unser Leistungsangebot:
Die Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer erfolgt in Ihrem Unternehmen gemäß DGUV Grundsatz 308-001 (BGG 925). Gemäß DGUV Vorschrift 1 (BGV A1) bieten wir Ihnen die jährliche Unterweisung der Gabelstaplerfahrer an. Weiterhin erstellen wir Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gabelstaplern.

Gerne erstellen wir Ihnen ein Angebot.
Die Ausbildung wird nach den Vorgaben des DGUV Grundsatz 308-008 (BGG 966), „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“ der Berufsgenossenschaften durchgeführt. Den Teilnehmern werden sicherheitsrelevante Inhalte vermittelt, damit sie die Gefahren im arbeitstäglichen Umgang mit Hubarbeitsbühnen richtig einschätzen können.

Voraussetzung:
  • Mindestalter 18 Jahre
  • Körperlich und geistig geeignet
Die körperliche Eignung kann durch die Vorsorgeuntersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 nachgewiesen werden.

Ausbildungsdauer:
In einem 1-Tageslehrgang erwerben die Teilnehmer die Berechtigung zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen. Der Lehrgangsinhalt gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil.

Schulungsort:
Die Schulung erfolgt vor Ort auf den vorhandenen Hubarbeitsbühnen.

Wir übersenden Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot.
Die Arbeitsstättenregel ASR A3.4 konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben der Beleuchtung von Arbeitsstätten. Die Festlegungen der ASR zur Beleuchtung dienen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Mitarbeiter am Arbeitsplatz und beschreiben für ausgewählte Tätigkeiten die erforderliche Beleuchtung.

Wir führen für Sie die Messungen der Beleuchtungsstärken durch.
Der Brandschutzbeauftragte ist beratend und unterstützend in allen Fragen des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes tätig.

Unter Leistungskatalog umfasst:
  • Brandschutzbegehung
  • Ermitteln von Brand- und Explosionsgefahr
  • Sicherheitskennzeichnung von Brandschutzeinrichtungen, Flucht- und Rettungswegen
  • Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden, Feuerwehr und Feuerversicherer
  • Beratung bei Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen
  • Ausarbeitung von Betriebsanweisungen
  • Regelmäßige Brandschutzunterweisung der Mitarbeiter
  • Durchführung von Brandschutzübungen, Feuerlöschtraining gemäß ASR A 2.2
  • Ausbildung von Brandschutzhelfern
  • Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen
Wir betreuen und beraten Sie als externer Brandschutzbeauftragter.
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, geeignete Maß­nahmen zur Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, ist die Ausbildung und Bestellung von Brandschutzhelfern unverzichtbar. Die Anforderungen an Brandschutzhelfer werden in der technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A2.2 konkretisiert. Die Ausbildung erfolgt nach den Vorgaben der DGUV Information 205-023 (BGI 5182).

Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen. Die Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig zu unterweisen.

Lehrgangsinhalte:
Die Brandschutzhelferausbildung erfolgt in einem theoretischen und einem praktischen Teil. Zum Lehrgangsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes, Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall. Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung.

Abschluss:
Nach Durchführung der Schulung erhalten die Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung.

Die Ausbildung zum Brandschutzhelfer wird auf Ihre Belange abgestimmt und erfolgt in Ihrem Unternehmen.
Der Arbeitgeber hat gemäß ASR A2.2 die Beschäftigten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefährdungen sowie über Maßnahmen zu ihrer Ab­wendung vor Aufnahme der Beschäftigung sowie bei Veränderung des Tätigkeitsbereiches und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.

Theoretische Einweisung:
Handhabung Feuerlöscher
Brandklassen

Im Anschluss erfolgt die praktische Löschübung mittels Brandsimulator.

Schulungsort:
Die Unterweisung erfolgt direkt in Ihrem Unternehmen.

Abschluss:
Nach Durchführung der Unterweisung erhalten die Teilnehmer einen Unterweisungsnachweis.
Die Ergonomie ist ein wichtiger Teilaspekt des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Arbeitsschutz, Arbeitszufriedenheit, Wirtschaftlichkeit und Humanität stehen im Vordergrund. Erreicht werden soll die Harmonisierung von Mensch, Arbeit und Technik unter den Aspekten Arbeitsorganisation, Mensch, Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und Arbeitsumfeld. Die Beachtung ergonomischer Gesichtspunkte am Arbeitsplatz ist von großer Bedeutung für die physische und psychische Gesundheit der Mitarbeiter eines Unternehmens.

Ist die Ergonomie im unternehmerischen Denken und Handeln verankert, wirkt sich dieses auf einen geringeren Krankenverlauf und ein verbessertes Betriebsklima mit zufriedenen Mitarbeitern aus.

Wir unterstützen Sie u.a. bei der Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Bildschirmarbeitsplatzverordnung (BildscharbV) und der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).
Der sichere Umgang mit Gefahrstoffen erfordert die Entwicklung und Umsetzung eines betrieblichen Gefahrstoffmanagements, sodass gesetzliche Vorschriften eingehalten werden und die Mitarbeiter den bestmöglichen Schutz erhalten.

Wir tragen dazu bei durch:
  • Gefährdungsbeurteilungen nach §§ 5,6 ArbSchG
  • Informationsermittlung
  • Erstellung des Gefahrstoffkatasters
  • Tätigkeitsbezogene Gefährdungsermittlung nach § 6 GefStoffV und TRGS 400 als Vertiefung der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung
  • Erstellung von Betriebsanweisungen nach § 14 Gefahrstoffverordnung
  • Unterweisung zu Gefahrstoffen
Sprechen Sie uns an.
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen.

Lässt sich die Einhaltung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte §§ 6,9 LärmVibrationsArbSchV nicht sicher ermitteln, hat der Arbeitgeber den Umfang der Expositionen durch Messungen nach § 4 LärmVibrationsArbSchV festzustellen.

Wir führen Lärmimmissionsmessungen durch und erstellen Lärmkataster. Sprechen Sie uns an.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Prüffristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitigt festgestellt werden.

Wir prüfen für Sie elektrische ortsveränderliche Geräte nach DGUV Vorschrift 3 (BGV A 3) / DIN VDE 0701-0702. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
Die Unterweisung der Mitarbeiter ist ein wesentlicher Bestandteil im Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz. Der Unternehmer muss seine Mitarbeiter regelmäßig und ausreichend über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unterweisen.

Wir erstellen Seminarunterlagen für die Durchführung von Schulungen und Unterweisungen für Mitarbeiter und Führungskräfte zu relevanten Themen des Arbeitsschutzes u.a.:

  • Mitwirkung bei der Schulung von Sicherheitsbeauftragten
  • Wiederholungsunterweisungen
  • Spezielle Unterweisungen z. B. Gabelstaplerfahrer

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
Die DGUV Vorschrift 2 bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) ergebenden Pflichten zu treffen hat.

Diese Betreuung übernehmen wir für Sie als überbetrieblicher Dienst. Fordern Sie ein unverbindliches Angebot an.
Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, verpflichtet die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz § 3 BaustellV den Bauherrn, je nach Art und Umfang des Bauvorhabens, einen oder auch mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen.

Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator:
  • die in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren,
  • den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten und alle zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.

Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator:
  • die Anwendung allgemeiner Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz zu koordinieren,
  • auf die Erfüllung der Pflichten nach dieser Verordnung durch Arbeitgeber und Unternehmer zu achten,
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gegebenenfalls anzupassen,
  • Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren,
  • Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.